Gut organisiert im ÄBD Hessen
Die Arbeit im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) Hessen will gut organisiert sein. Dabei werden ÄBD-Ärztinnen und Ärzte nicht nur vom versierten Praxispersonal unterstützt, sondern auch von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) beraten, angeleitet und vernetzt.
Abrechnung im ÄBD
Medical Office ist das Praxisverwaltungssystem (PVS) für alle ÄBD-Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Bei der Quartalsabrechnung via Medical Office gibt es einiges zu beachten. Wie Sie Ihre Quartalsabrechnungsdatei richtig erstellen und übermitteln, erklären wir in einer Schritt-für-Schritt-Anleitungen – auch für andere Standorte.
Sie benötigen Hilfe bei der Abrechnung oder Informationen zum Kodieren im ÄBD? Nutzen Sie unsere Abrechnungsunterstützung im ÄBD und beauftragen Sie die Abrechnungsunterstützung.
Unser ÄBD-Abrechnungsletter hilft Ihnen mit wichtigen Hinweisen, was bei der Abrechnung von Leistungen im ÄBD zu beachten ist und welche Leistungen abgerechnet werden können.
Im Handbuch Grundwissen und Abrechnung mit Medical Office finden Sie alle Informationen, die Sie für Ihre Arbeit mit Medical Office in den ÄBD-Zentralen brauchen.
Gut zu wissen
Das passwortgeschützte Webportal MeinÄBD ist die Kommunikationsplattform für alle ÄBD-Ärzte in Hessen. Dort können sie Dienstpläne einsehen, Dienste verwalten oder aktuelle Mitteilungen der Obleute lesen.
Die Benutzer-ID setzt sich aus den ersten sieben Stellen der lebenslangen Arztnummer LANR zusammen. Den vollen Funktionsumfang erklärt die Nutzungsbeschreibung für das MeinÄBD-Portal.
Sie benötigen neue Blanko-Kassenrezepte für Ihre ÄBD-Zentrale? Diese können Obleute direkt bei der Firma Swiss Post Solutions GmbH (SPS) bestellen. Bitte geben Sie bei der Bestellung die benötigte Stückzahl an. Mögliche Abgabemengen sind: 1.000, 3.000 oder 5.000 Stück. Bestellungen richten Sie bitte per E-Mail an Swiss Post Solutions.
Als Ärztin oder Arzt im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) benötigen Sie zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), damit Sie auch im ÄBD die im Rahmen der Digitalisierungsgesetzgebung bereits eingeführten digitalen Anwendungen nutzen können, wie zum Beispiel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das elektronische Rezept (eRezept). Erst mit einem eHBA haben Sie die Möglichkeit, Ihrer Pflicht nachzukommen, vollständige Leistungen für Ihre Patientinnen und Patienten im ÄBD zu erbringen.
Bei der Verordnung von Arzneimitteln soll im ÄBD darauf geachtet werden, dass die Menge des verordneten Arzneimittels ausreicht, bis die/der Haus- beziehungsweise Fachärztin/-arzt die weitere Versorgung der Patientin oder des Patienten übernehmen kann.
Da der ÄBD die ärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten sicherstellt, ist in der Regel die Verordnung von kleinen Packungsgrößen „N1“ (bei Antibiotika bitte die Menge verordnen, die für die vorgesehene Therapiedauer benötigt wird) ausreichend. Auch dürfen maximal nur drei Verordnungen pro Rezeptblatt eintragen werden. Versichern Sie sich vor der Verordnung unbedingt, dass die jeweiligen Arzneimittel verordnungsfähig sind und keinem Verordnungsausschluss unterliegen (Arzneimittel-Richtlinien).
Betäubungsmittel (BtM) dürfen gemäß Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) und Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nur von Ärztinnen und Ärzten ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formblatt, dem BtM-Rezept, verschrieben werden.
Dazu müssen Ärztinnen und Ärzte zu ihren Diensten im ÄBD selbst BtM-Rezepte vorhalten. Die für die Erst-Anforderung benötigten Unterlagen können bei der Bundesopiumstelle angefordert werden.
Alle Informationen zu BtM-Rezepten sowie einen FAQ finden Sie auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte „BtM-Rezepte / Verschreibung“
Im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) dürfen alle diensthabenden ÄBD-Ärztinnen und Ärzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausstellen für die Zeiträume, in denen die ärztliche Versorgung durch den ÄBD vertreten wird. Die Attestierung der AU erfolgt seit dem 1. Juli.2022 im Praxisverwaltungssystem Medical Office über ein digitales Formular: der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Dieses digitale Formular ersetzt die bisher bekannte Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1). Die Übermittlung der eAU an die Krankenkassen erfolgt ausschließlich elektronisch. Die Exemplare der eAU „Arbeitgeber“ und „Versicherter“ werden der Patientin bzw. dem Patienten als einfacher Ausdruck im DIN A5 Format ausgehändigt.
Die AU soll den Zeitraum abdecken, in dem Patientinnen oder Patienten die behandelnde Arzt- bzw. Hausarztpraxis nicht aufsuchen können, beispielsweise über das Wochenende oder über Feiertage hinweg. Das ist besonders wichtig für Patientinnen oder Patienten, die nachts oder an Wochenenden, Feier- und Brückentagen arbeiten und bei der Arbeitsstelle bereits am ersten Krankheitstag eine AU vorlegen müssen.
Kann Patientinnen oder Patienten aufgrund des Krankheitsbildes nicht zugemutet werden, bereits am nächsten Werktag die behandelnde Arzt- oder Hausarztpraxis aufzusuchen, können ÄBD-Ärztinnen und Ärzte die AU auch für einen längeren Zeitraum ausstellen (bis das Krankheitsbild das Aufsuchen der behandelnden Praxis wieder zulässt). In diesem Fall kann beispielsweise die am Wochenende festgestellte Arbeitsunfähigkeit auch noch über den folgenden Montag hinaus bescheinigt werden. Dies hilft auch, Hausarztpraxen an den oft stark frequentierten Montagen zu entlasten.
Gemäß § 73 Abs. 1b SGB V sind alle Leistungserbringer, die gesetzlich versicherte Personen behandeln, verpflichtet, sich bei der Patientin/dem Patienten nach deren/dessen Hausärztin beziehungsweise Hausarzt zu erkundigen und Befunde sowie Behandlungsdaten an diesen zu übermitteln, sofern die Patientin/der Patient der Übermittlung zustimmt. Gemäß § 75 Abs. 1b SGB V gehört die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) ebenfalls zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ärztinnen und Ärzte im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) der Patientin/dem Patienten den Arztbrief zu übergeben, mit dem Hinweis, diese/r solle den Brief dem Hausarzt beziehungsweise der Hausärztin vorlegen. Sie helfen damit Rückfragen und Beschwerden zu reduzieren.
Im Hausbesuchsdienst erhält die Patientin oder der Patient den Durchschlag des Notfallvertretungsscheines Arzt (Muster 19) für den weiterbehandelnden Arzt beziehungsweise für die weiterbehandelnde Ärztin.
ÄBD-Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Leichenschauen durchzuführen. Gut informiert sind Sie mit unserem Merkblatt Leichenschauen im Ärztlichen Bereitschaftsdienst Hessen. Zusätzlich bieten wir Fortbildungen zum Thema Leichenschau in der ärztlichen Praxis in Frankfurt und Kassel an.
Der Arzt beziehungsweise die Ärztin entscheidet über die Priorität der Leichenschau mit Blick auf die jeweilige Situation des Todesfalls und die offenen Patientenfälle. Die Versorgung Lebender behält den Vorrang.
Gemäß hessischem Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) ist jeder niedergelassene Ärztin beziehungsweise Arzt verpflichtet, auf Verlangen eine Leichenschau vorzunehmen. Als Vertretung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte außerhalb deren Praxissprechzeiten, müssen Leichenschauen auch vom ÄBD durchgeführt werden. Da eine Leichenschau gemäß FBG umgehend veranlasst werden muss, muss auch die Übergabe eines Todesfalles durch die Dispositionszentrale an die Ärztin/ den Arzt sofort erfolgen.
Brückentage
Damit die Dienstplanung leicher fällt, gibt die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) rechzeitig vorher die anstehenden Brückentage für den ÄBD Hessen bekannt.
Ansprechpartner
Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Verwaltung)
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main
Ansprechpartner
ÄBD Dispositionszentralen