ICD-Kodierung im ÄBD
Absetzung vermeiden: So kodieren Sie richtig!
Alle Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, jede Behandlungsdiagnose so genau wie möglich zu kodieren. Dies gilt auch im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) und in den Notfallambulanzen. Die alleinige Angabe von ICD-10-Kodes, die bestenfalls Symptome, äußere Ursachen oder symptomlose Zustände beschreiben, reicht als ordnungsgemäße Kodierung nicht aus und gilt als unvollständig.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) akzeptiert in Fällen mit unvollständiger Kodierung lediglich die Notfallpauschalen – Gebührenordnungspositionen (GOP) 01205, 01207, 01210 bis 01218 – sowie GOP 01418 EBM. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden abgesetzt.
Folgende ICD-10-Kodes werden als „nicht ausreichend“ angesehen, da sie lediglich ergänzende Angaben kodieren:
ICD-10-Kode | Legende | Kapitel ICD-10-GM |
---|---|---|
R00 -R99 | Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde | XVIII |
V01 - Y84 | Äußere Ursachen von Morbidität und Mortalität | XX |
Z08 - Z99 | Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen | XXI |
Z01.7 | Laboruntersuchung | XXI |
ICD-10-Kodes, die in der Legende „Sonstige“ oder „Nicht näher bezeichnete“ ICD-10-Kodes deklarieren | ||
ICD-10-Kodes, die lediglich mit der Diagnosesicherheit Z (symptomloser) Zustand nach der betreffenden Diagnose verschlüsselt sind |
Prüfen und Ergänzen von Behandlungsdiagnosen
In diesem Sinne: Prüfen Sie die ICD-10-Kode, die Sie im ÄBD oder in den Notfallabrechnungen der Krankenhäuser kodieren möchten.
Ansprechpartner
EBM-Hotline
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Europa-Allee 90
60486 Frankfurt