ICD-Kodierung im ÄBD

Absetzung vermeiden: So kodieren Sie richtig!

Alle Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, jede Behandlungsdiagnose so genau wie möglich zu kodieren. Dies gilt auch im Ärztlichen Bereitschaftsdienst (ÄBD) und in den Notfallambulanzen. Die alleinige Angabe von ICD-10-Kodes, die bestenfalls Symptome, äußere Ursachen oder symptomlose Zustände beschreiben, reicht als ordnungsgemäße Kodierung nicht aus und gilt als unvollständig.

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) akzeptiert in Fällen mit unvollständiger Kodierung lediglich die Notfallpauschalen –  Gebührenordnungspositionen (GOP) 01205, 01207, 01210 bis 01218 – sowie GOP 01418 EBM. Alle darüber hinausgehenden Leistungen werden abgesetzt.

Folgende ICD-10-Kodes werden als „nicht ausreichend“ angesehen, da sie lediglich ergänzende Angaben kodieren:

ICD-10-KodeLegendeKapitel ICD-10-GM
R00 -R99Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde

XVIII

V01 - Y84Äußere Ursachen von Morbidität und MortalitätXX
Z08 - Z99Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führenXXI
Z01.7LaboruntersuchungXXI
ICD-10-Kodes, die in der Legende „Sonstige“ oder „Nicht näher bezeichnete“ ICD-10-Kodes deklarieren  
ICD-10-Kodes, die lediglich mit der Diagnosesicherheit Z (symptomloser) Zustand nach der betreffenden Diagnose verschlüsselt sind  

 

Prüfen und Ergänzen von Behandlungsdiagnosen

In diesem Sinne: Prüfen Sie die ICD-10-Kode, die Sie im ÄBD oder in den Notfallabrechnungen der Krankenhäuser kodieren möchten.

zuletzt aktualisiert am: 20.09.2023

Ansprechpartner

EBM-Hotline

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt

Tel 069 24741-7777
ebm-hotline(at)kvhessen(.)de

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