Fehlender Versicherungsnachweis im ÄBD

Grundsätzlich sind Versicherte verpflichtet, vor Beginn der Behandlung ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) vorzulegen.

Fehlt die Karte oder ist sie ungültig,

  1. muss die Patientin oder der Patient den Versichertennachweis innerhalb von zehn Tagen erbringen.
  2. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die Ärztin oder der Arzt für die Behandlung eine Privatvergütung verlangen.
  3. Reicht die Patientin oder der Patient bis zum Ende des jeweiligen Quartals die Karte nach, erhält sie/er die getätigte Privatvergütung zurück.

Es ist nicht legitim, wenn ÄBD-Ärztinnen und Ärzte bei fehlender oder ungültiger eGK direkt nach der Behandlung privat abrechnen. Das geht nur, wenn zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass Patientinnen oder Patienten nicht gesetzlich versichert sind (beispielsweise bei Privatpatientinnen und -patienten).

Kann eine Patientin oder ein Patient im Notfall keine Gesundheitskarte vorlegen, so kann das Ersatzverfahren angewendet werden. Auch, wenn eine gültige eGK aus technischen Gründen nicht eingelesen werden kann, ist dies möglich.

zuletzt aktualisiert am: 20.09.2023

Ansprechpartner

Ärztlicher Bereitschaftsdienst (Verwaltung)

Kassenärztliche Vereinigung Hessen

Europa-Allee 90
60486 Frankfurt am Main

Fax 069 24741-68837
bereitschaftsdienst(at)kvhessen(.)de

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